Es ist spezifische Aufgabe der folgenden Regelungen, das Anforderungsniveau für die Prüfungen im Fach zu beschreiben, die Aufgabenstellungen zu strukturieren und eine Beurteilung der Prüfungsleistungen nach verständlichen. einsehbaren und vergleichbaren Kriterien zu ermöglichen.
Entscheidend für die Vergleichbarkeit der Anforderungen ist die Konstruktion der Prüfungsaufgaben, die nach dem Beschluss der KMK1 in allen Bundesländern nach vereinbarten Grundsätzen erfolgen soll. Diese Grundsätze helfen zugleich, die Beurteilung der Prüfungsbedingungen transparent zu machen.
Zu diesen vereinbarten Grundsätzen gehört die Feststellung, dass den Bedingungen einer schulischen Prüfung zur allgemeinen Hochschulreife die bloße Wiedergabe gelernten Wissens ebenso wenig entspricht wie eine Überforderung durch Problemfragen, die von der Schülerin bzw. dem Schüler in der Prüfungssituation nicht angemessen bearbeitet werden können. Der Schwerpunkt der Anforderungen liegt in der Abiturprüfung in Bereichen, die mit selbstständigem Auswählen, Anordnen, Verarbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte sowie Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Situationen beschrieben werden können.
Die Abiturprüfungsanforderungen sollen deshalb in allen Fächern durch drei Anforderungsbereiche strukturiert werden:
Anforderungsbereich I: (z.B.
Wiedergabe von Kenntnissen)
Anforderungsbereich II: (z.B. Anwenden
von Kenntnissen)
Anforderungsbereich III: (z.B. Problemlösen
und Werten)
Die Anforderungsbereiche sind für die Lehrerinnen und Lehrer als Hilfsmittel für die Aufgabenkonstruktion gedacht. Sie sollen:
In der Abiturprüfung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler möglichst differenziert erfasst werden. Hierbei sind die mit den Aufgaben verbundenen Erwartungen drei Anforderungsbereichen bzw. Leistungsniveaus zuzuordnen, die im Folgenden beschrieben sind.
Der Anforderungsbereich I umfasst
Dazu kann gehören:
| 1. | Wiedergeben von Daten und Fakten sowie von Stoffnamen und Stoffeigenschaften, Begriffen, Größen und Einheiten und ihren Definitionen |
| 2. | Wiedergeben von Gesetzen, chemischen Formeln, Reaktionen und Reaktionsgleichungen, Modellvorstellungen, Stoffklassen und Strukturtypen |
| 3. | Wiedergeben von ihm Unterricht eingehend erörterten Fragestellungen und Zusammenhängen |
| 4. | Beschreiben von in der Chemie verwendeten Verfahren und Experimentiertechniken |
| 5. | Kennen möglicher Gefahren, die mit der Herstellung und Anwendung bestimmter Stoffe in Labor, Industrie, Wirtschaft und Alltag verbunden sind |
| 6. | sicheres Handhaben von gebräuchlichen Laborgeräten und Chemikalien |
| 7. | Aufbauen von Apparaturen nach Anweisung oder aus der Erinnerung |
| 8. | Durchführen von Versuchen nach geübten Verfahren mit bekannten Geräten |
| 9. | Protokollieren einer Versuchsdurchführung, ggf. mit Versuchsskizze |
| 10. | Aufnehmen und Darstellen von Messergebnissen in Form von Tabellen oder in einer Grafik auf eine im Unterricht behandelte Weise |
| 11. | Durchführen einfacher Rechnungen |
| 12. | Beschreiben von Beobachtungen |
| 13. | Entnehmen von Daten und Informationen aus Tabellenwerken und aus der Fachliteratur |
| 14. | Beschreiben von aus dem Zusammenhang bekannten, fachübergreifenden Zusammenhängen |
| 15. | Wiedergeben der Bedeutung wichtiger Stoffe, Reaktionen und Verfahren in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht. |
Der Anforderungsbereich II umfasst:
Dazu kann gehören:
| 1. | Sachgerechtes Wiedergeben von komplexen chemischen Zusammenhängen |
| 2. | Zuordnen beobachteter oder vorgegebener chemischer Reaktionen zu einzelnen Reaktionstypen, die im Unterricht behandelt wurden |
| 3. | Verbalisieren von qualitativen und quantitativen Versuchsergebnissen und Gesetzen |
| 4. | Erläutern von Zusammenhängen zwischen Daten, Phänomenen und Modellen an vorgebebenen Beispielen bei vertrauter Aufgabenstruktur |
| 5. | Anwenden von chemischen Begriffen, Modellvorstellungen und Gesetzen zur Lösung von Fragen, die im Unterricht an analogen Beispielen behandelt wurden |
| 6. | Übertragen von im Unterricht behandelten Gesetzmäßigkeiten der Wechselwirkungen zwischen Teilchen auf beobachtete oder vorgegebene Vorgänge und Erscheinungen; Formulieren der entsprechenden Reaktionsgleichungen |
| 7. | Planen von einfachen Versuchen zur Lösung vorgegebener Fragestellungen; Durchführen selbstgeplanter Experimente |
| 8. | Auswerten von Beobachtungen und Messergebnissen nach bekanntem Muster |
| 9. | Erörtern von Fehlerquellen; Einschätzen der Messgenauigkeit verwendeter Geräte |
| 10. | Interpretieren von Tabellen und grafischen Darstellungen mit Methoden, die im Unterricht behandelt wurden |
| 11. | Anwenden von elementaren mathematischen Beziehungen auf einfache chemische Sachverhalte |
| 12. | Anwenden des im Unterricht vermittelten chemischen Grundwissens auf Umweltprobleme und technische Prozesse |
| 13. | sachverständiges Wiedergeben von Berichten und Veröffentlichungen über chemische und fachübergreifende Inhalte. |
Der Anforderungsbereich III umfasst planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Begründungen, Wertungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden oder Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgaben geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
Dazu kann gehören:
| 1. | Finden und Formulieren der sich aus einem Sachverhalt ergebenden neuen Fragestellungen |
| 2. | eigenständiges Finden und Anwenden der zur Problemlösung erforderlichen Methoden und Verfahren |
| 3. | Auswählen und Verknüpfen von bekannten Daten, Fakten und Gleichungen bei neuartiger Aufgabenstruktur |
| 4. | Deuten von bisher nicht im Unterricht behandelten Beobachtungen und Versuchssergebnissen |
| 5. | Auffinden von bekannten Wechselbeziehungen zwischen Stoffeigenschaften und Molekülstrukturen an im Unterricht nicht behandelten Stoffen |
| 6. | Aufstellen von begründeten Voraussagen über Eigenschaften und Reaktionsverhalten ausgewählter Stoffe |
| 7. | Zerlegen komplexer chemischer Reaktionsabläufe in ihre Einzelelemente |
| 8. | Entwickeln alternativer Lösungsvorschläge, wenn diese in der Aufgabenstellung gefordert wird |
| 9. | Überprüfen und Beurteilen der Stimmigkeit eines Argumentationszusammenhangsin einem vorgegebenen Text aus der Sicht der Chemie |
| 10. | Planen (und gegebenenfalls Durchführen) von Experimenten zu vorgegebenen oder selbst gefundenen Fragestellungen |
| 11. | Auffinden, Darstellen und Bewerten von fächerübergreifenden Aspekten, z.B. aus der Biologie, Ökologie, Medizin, Technik, Wirtschaft unter chemischen Gesichtspunkten |
| 12. | kritische Beurteilung von chemischen Sachverhalten, Forschungsvorhaben, Produktionsprozessen, auch unter ethischen Gesichtspunkten. |
1: Vereinbarung über die einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung. Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 1. Juli 1979, i. d. F. vom 1. Dezember 1989;
Quelle: Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II - Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen CHEMIE;
Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW; Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf; veröffentlicht beim Ritterbach-Verlag in Frechen; 1. Auflage 1999.
erstellt am: 29.10.2002
update am: 01.11.03